Satzung
Satzung der „Camerata Nuova e. V. Wiesbaden
Präambel
Vor 400 Jahren versammelte sich in Florenz ein Kreis von Kunstfreunden, die sich die „Camerata“ nannten und darüber diskutierten, wie die Alten Griechen ihre Tragödien inszeniert haben. Bei dem Thema Aufführungstechnik unterlagen diese Kunstfreunde jedoch einem gewaltigen Irrtum, da man glaubte, die antiken Tragödien seien von der ersten bis zur letzten Silbe gesungen worden. Dieses Missverständnis der Kunstgeschichte führte geradewegs zur Oper.
Im Jahr 2000 versammeln sich in Wiesbaden Kunstfreunde, die sich zur „Camerata Nuova e. V.“ zusammenschließen und darüber nachdenken, wie das Musiktheater gefördert werden kann, da dieses Kulturgut durch immer knapper werdende öffentliche Mittel und die Konkurrenz anderer Medien und populärer Musikveranstaltungen bedroht ist.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Camerata Nuova e. V.“. Sitz des Vereins ist Wiesbaden; er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Musiktheaters in ideeller und materieller Hinsicht (Förderung von Kunst und Kultur). Der Vereinszweck soll vor allem durch die Gewinnung von Sponsoren, Mäzenen und sonstigen Förderern erreicht werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts öffentliche steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Vereinszweck wird verfolgt insbesondere durch die Einrichtung des EOP – Europäischer Opernregie-Preis, die Förderung und Unterstützung von Aufführungen von Preisträgern des EOP, die Zusammenarbeit mit Initiativen und Organisationen, die gleiche Zwecke verfolgen.
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstandes. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
Jedes Mitglied kann gegenüber dem Vorstand schriftlich seinen Austritt aus dem Verein erklären. Ein Mitglied kann bei wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit 2/3-Mehrheit zu fassen ist, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Honorary Members Camerata Nuova sind alle Preisträger des EOP, sowie Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, natürliche Personen oder juristische Personen, die aufgrund ihres künstlerischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Engagements die Ziele des Vereins fördern. Über die Berufung der Honorary Members entscheidet der Vorstand und erstattet auf der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht.
§ 4 Mittel des Vereins
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er kann für natürliche und juristische Personen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Außerdem ist sie
einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder die Einberufung unter Angaben der Gründe verlangt. Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch den Vertreter unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung ist spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin zur Post zu geben.
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins können nur mit den Stimmen von 3/4 der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes seitens des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstands und die Entscheidung über die Grundsätze der Vergabe der Vereinsmittel sowie
die Übernahme der Aufgaben.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
und dem Schatzmeister
und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit solange im Amte, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsregisterangelegenheiten.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Der Verein wird vertreten durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes i. S. von § 26 BGB.
§ 8 Vereinsvermögen und Vergütung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins und des Vorstandes sind für den Verein ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz nachweisbarer notwendiger Auslagen im Rahmen der Vereinstätigkeit. Auch bei ihrem Ausscheiden im Falle der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar zwecks Verwendung für die Förderung des Musiktheaters einzusetzen hat.